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                 Satzung der Freien Unabhängigen Bürger Nidda 

§ 1  Name, Vereinszweck und Mitgliedschaft 

Die Freien Unabhängigen Bürger Nidda (FUB) sind in Nidda unter der jeweiligen Anschrift Ihres Fraktionsvorsitzenden ansässig. Sie setzen sich für die Interessen der Bürger der Stadt Nidda mit ihren 18 Stadtteilen für eine parteiunabhängige Sachpolitik ein. Die FUB Nidda ist ein nicht eingetragener Verein, dessen Zweck die Verfolgung von kommunalpolitischen Zie-len ist, um keine eigenwirtschaftliche Gewinne, soweit sie nicht zur Ausübung dieses Zieles dienen, zu machen. Aus diesem Grund erfolgt die Finanzierung aus Spenden und Zuwendungen der Stadt Nidda im Rahmen der dafür im Haushaltsplan beschlossenen Mittel. Mitglieder der FUB können alle wahlberechtigten Bürger der Stadt Nidda werden, die nicht parteigebunden sind und sich zu den Zielen der FUB bekennen.    

§ 2  Mitgliederversammlung und Vereinsführung
   

Das höchste Beschlussgremium ist die Mitgliederversammlung. Diese wählt nach Möglichkeit in Abständen von zwei Jahren mindestens jedoch im Abstand der Kommunalwahlen die Vereinsführung. Diese besteht kraft Amtes aus dem Fraktionsvorstand und gegebenenfalls aus weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung dazu gewählt werden. Dies können Kassenwart, Kassenprüfer und Schriftführer sowie Beisitzer sein. Die Mitgliederversammlung gibt ferner die politische Willensbildung in ihren Grundzügen vor und wählt die Kandidatenliste für Kommunalwahlen, die von einem Wahlvorbereitungs-ausschuss dafür als Entwurf erstellt wurde. Dieser Ausschuss besteht aus der Vereinsführung ohne die hinzugewählten Mitglieder und drei weiteren FUB-Mitgliedern.    

§ 3  Fraktion und sonstige Mandatsträger  

Der Fraktion gehören alle Mandatsträger der FUB an. Diese sind die Stadtverordneten und Magistratsmitglieder. Zum regelmäßigen Gedankenaustausch treffen sich diese möglichst mindestens einmal im Monat. Hierzu sind Gäste ebenfalls willkommen. Alle Mandatsträger handeln nach bestem Wissen und unterliegen bei ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen.  

§ 4  Öffentlichkeitsarbeit  

Ein Mitglied der Vereinsführung ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Die Inhalte dieser Arbeit sind mit der Fraktion und gegebenenfalls anderen Mandatsträgern abzustimmen. Wahlaussagen werden in Grundzügen in einem Wahlprogramm festgelegt. Dieses wird als Konzept vom Wahlvorbereitungsausschuss rechtzeitig aufgestellt und von der Mitgliederversammlung gegebenenfalls mit Änderungen verabschiedet. 
                   
§ 5  Inkrafttreten
 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.10.2005 genehmigt und tritt sofort danach in Kraft.